Preise und Konditionen

 

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen differenziert. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Das bedeutet bspw.: Was kann der Betroffene noch alleine und wo benötigt er Unterstützung?

Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingeteilt, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

 

Vollstationäre Pflege

Seniorenheime ermöglichen Pflege, Betreuung und Versorgung „rund-um-die-Uhr“.

Die Kassenzuschüsse für die vollstationäre Pflege betragen in PG 1: 125 €, in PG 2: 770 €, in PG 3: 1262 €, in PG 4: 1775 € und in PG 5: 2005 €.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde der einrichtungseinheitliche Eigenanteil eingeführt. Die Bewohnerinnen und Bewohnern in den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen für die Pflegeleistungen einen einheitlichen Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen, der nach festen Kriterien mit den Pflegekassen/dem Sozialhilfeträger festgelegt wird. Dieser Eigenanteil wird nicht mehr durch Änderung des Pflegegrades steigen.

Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Ausbildung und betriebsnotwendige Investitionen des Seniorenheims zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

 

Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise zu entlasten. Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 sind anspruchsberechtigt. Es gibt zwei Formen:

  • Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson, z. B. wenn die Pflegeperson verreist oder erkrankt ist (bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr wird die Hälfte des Pflegegeldes gewährt), und

  • Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt (bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr wird die Hälfte des Pflegegeldes gewährt).

    Für beide Formen der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung einen Betrag von bis zu 1.612 € je Kalenderjahr für den pflegebedingten Kostenanteil der Kurzzeitpflege.

    Ein Übertrag der hälftigen Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege und auch die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege ist möglich. Für 8 Wochen wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.Der Pflegesatz deckt folgende Leistungen ab:

  • Wohnen in einem Einzelzimmer (alternativ Zweibettzimmer)
  • Volle Verpflegung, vier Mahlzeiten am Tag
  • allgemeine Betreuung
  • Pflege entsprechend der Pflegebedürftigkeit
  • Reinigung der Leibwäsche und Kleidung 
  • Zimmerreinigung
  • Energiekosten

 

Marienhaus Seniorenzentrum St. Josef
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57518 Betzdorf
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